Rechtslage:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (hier nur als Camping-relevanter Auszug)

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel
Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen

1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).

Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats.

Das bedeutet für EURE Sicherheit : bitte alle 24 Monate zur Gasprüfung!
© byTom's Freizeittechnik